Die Beschwerdeführerin hat in der Vergangenheit die sozialen und schulischen Probleme entgegen der Beobachtung aller involvierten schulischen Betreuungspersonen nicht in angemessener Weise erkannt bzw. sich uneinsichtig gezeigt. Auch in der Anhörung vom 30. April 2024 zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, den Anteil des Betroffenen an seinen Konflikten mit den Mitschülern und den Lehrpersonen zu erkennen und zu reflektieren (act. 74 f. in KEMN.2024.57).