Danach wurde vereinbart, dass der Betroffene bis zum Finden einer passenden Privatschule im Fernunterricht unterrichtet werde und die Schule den Unterrichtsstoff zur Verfügung stelle. Die Beschwerdeführerin sagte in der Folge zwei weitere Gesprächstermine mit dem Beistand und der Schulleitung ab und hat den von der Schule zur Verfügung gestellten Unterrichtsstoff nicht abgeholt (act. 25 in KEMN.2024.57; - 13 - act. 70 f. in KEMN.2023.321). Die Beschulung des Betroffenen war demnach nicht mehr gewährleistet.