Sie habe teilweise bedrohlich gewirkt und sei ausfällig geworden. So habe sie in der Schule einem anderen Kind damit gedroht, sich dieses selbst vorzunehmen oder dem Betroffenen zu sagen, dass er es zusammenschlagen solle (act. 24 f. in KEMN.2023.321). Ab dem 6. Dezember 2023 bis zum 30. Januar 2024 wurde der Betroffene aufgrund seines Verhaltens vom Schulunterricht ausgeschlossen (act. 70 f. in KEMN.2023.321). Danach wurde vereinbart, dass der Betroffene bis zum Finden einer passenden Privatschule im Fernunterricht unterrichtet werde und die Schule den Unterrichtsstoff zur Verfügung stelle.