450c ZGB die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Durch eine temporäre Platzierung des Betroffenen an einem neutralen Ort könne der Betroffene dem massiven Loyalitätskonflikt, in welchem er sich befinden dürfte, weitestgehend entzogen werden. 4.2. 4.2.1. Strittig ist, ob eine derart schwere Gefährdung des Wohls des Betroffenen gegeben ist, dass ein Verbleiben bei der Beschwerdeführerin während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens nicht mehr zu verantworten ist.