Ebenso sei unklar, wie sich der Alltag des Betroffenen genau gestalte. Die Beschulung des Betroffenen sei nach wie vor nicht sichergestellt, ohne dass auf Seiten der Beschwerdeführerin ernsthafte Bemühungen zu erkennen wären, diesen Umstand zu beheben. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund der persönlichen Einschätzung anlässlich der Anhörung trotz Fehlens eines fachärztlichen Gutachtens zumindest als psychisch auffällig bezeichnet werden. Diese Auffälligkeiten schienen sich gestützt auf die vorhandenen Akten seit Eröffnung des ersten Kindesschutzverfahrens tendenziell aggraviert zu haben.