4. 4.1. Die Vorinstanz betrachtete gemäss Kurzbegründung des angefochtenen Dispositiventscheids vom 30. April 2024 das Kindswohl des Betroffenen als gefährdet. So verweigere die Beschwerdeführerin trotz offenkundiger Auffälligkeiten des Betroffenen (deren Ursache nicht abschliessend eruiert werden können) die Zusammenarbeit mit Schulen, Behörden und dem Beistand in erheblichem Masse, soweit sie die Problematik überhaupt anzuerkennen vermöge. Seit Monaten seien die Lebensumstände im Haushalt der Beschwerdeführerin zudem mangels Kooperation weitestgehend unbekannt. Ebenso sei unklar, wie sich der Alltag des Betroffenen genau gestalte.