2.2. Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte für einen unkorrekten Ablauf. Es ist üblich und zulässig, dass Gerichte ihre Entscheide, insbesondere betreffend den Sachverhalt und die rechtlichen Voraussetzungen der entsprechenden Kindesschutzmassnahmen, vorbereiten. Im vorliegenden Fall wurden die Akten durch das Familiengericht als Kindesschutzbehörde bereits mit Blick auf die Anhörung am 30. April 2024 eingehend geprüft, womit es auf der Hand lag, bereits Teile der möglichen Entscheidbegründung zu entwerfen. Je nach Dringlichkeit, welche – wie nachfolgend dargelegt – vorliegend gegeben ist, drängt sich ein solches Vorgehen sogar auf.