2. 2.1. Vorab macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und führt aus, es sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz bereits vor der Anhörung entschieden habe und der Entscheid samt Kurzbegründung bereits redigiert gewesen sei, da sie ihn nur ca. 75 Minuten nach der Anhörung ausgehändigt bekommen habe.