Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Betroffenen gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen und der Betroffene bis auf Weiteres im Kinderheim F._____ platziert. Des Weiteren wurde das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin sowie des Putativvaters geregelt und der Aufgabenkatalog des Beistands angepasst. Mit Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juni 2024 wurde der Aufgabenkatalog des Beistands in Bezug auf den Gesundheitsbereich des Betroffenen ausgeweitet und die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin entsprechend eingeschränkt sowie der Antrag der Beschwerdeführerin auf Mandatsträgerwechsel abgewiesen.