3.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Juli 2024 wurden die Beschwerdeverfahren in Bezug auf die aufschiebende Wirkung der Entscheide der Vorinstanz vom 30. April 2024 (XBE.2024.26) und 17. Juni 2024 (XBE.2024.39) vereinigt und unter der Verfahrensnummer XBE.2024.26 weitergeführt. -9- 3.3. Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung und hielt an ihren Erwägungen bezüglich der aufschiebenden Wirkung vollumfänglich fest. 3.4. Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 begehrte die Beschwerdeführerin einen Termin für ein Gespräch mit der Instruktionsrichterin.