2.15. Der Prozessbeistand des Betroffenen reichte mit Eingabe vom 28. Juni 2024 eine weitere Stellungnahme ein. Er berichtete, dass es dem Betroffenen im Kinderheim F._____ soweit immer noch gut gehe und dieser dort auch Freunde gefunden habe. Er stelle es ins richterliche Ermessen, ob der Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Entscheid vom 30. April 2024 gutzuheissen oder abzulehnen sei. Unter dem Blickwinkel des Kindeswohl bestünden Argumente dafür, dass der Betroffene zumindest bis zum Vorliegen des Erziehungsfähigkeitsgutachtens über die Beschwerdeführerin im Kinderheim F._____ bleiben solle.