5. Einer allfälligen Beschwerde bzw. einem allfälligen Begehren um vollständige Entscheidbegründung wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 2.11. Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 informierte die Vorinstanz über die Eröffnung eines neuen Verfahrens zur Überprüfung des Besuchsrechts der Beschwerdeführerin (KEKV.2024.18). 2.12. Mit Postaufgabe vom 22. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Aufnahmeantrags für die Schule I._____ in […] ein, welche sie zur Unterzeichnung an den Beistand weiterleitete. 2.13. Mit Postaufgaben vom 24. und 25. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere handschriftliche Eingaben ein.