" 1. Die Beschwerde der Kindsmutter vom 10. Mai 2024 sei gutzuheissen und es sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung im Entscheid des -6- Familiengerichts Zurzach vom 30.04.2024 in Bezug auf die Dispositiv-Zif- fern 1.1, 1.2, 2, 3, 5.1, 5.2, 6 und 7 sofort aufzuheben. 2. Die Kosten der Kindsvertretung für das obergerichtliche Verfahren seien im Rahmen der Gerichtskosten direkt durch die Staatskasse zu ersetzen (zuzüglich Mehrwertsteuer)." 2.8. Mit Postaufgaben vom 7. und 8. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere handschriftliche Eingaben und Unterlagen ein.