2.5. Mit Schreiben vom 30. Mai 2024 informierte die Vorinstanz, dass das Familiengericht Zurzach ein Verfahren zur Anpassung der bestehenden Kindesschutzmassnahme bzw. zur Prüfung der Einschränkung der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin im Bereich der Gesundheit des Betroffenen sowie ein Verfahren zur Prüfung eines allfälligen Mandatsträgerwechsels eröffnet habe (KEMN.2024.340/344). Am 4. Juni 2024 ging der begründete Entscheid der Vorinstanz vom 30. April 2024 ein. 2.6. Mit Postaufgabe vom 4. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere handschriftliche Eingabe ein. 2.7. Der Prozessbeistand des Betroffenen beantragte mit Eingabe vom 6. Juni 2024 folgendes: