8. 8.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 8.2. Die Kosten der Kindsvertretung gehen zulasten der Staatskasse und werden nach Eingang der Kostennote mit separater Verfügung festgelegt. 9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 10. Einer allfälligen Beschwerde bzw. einem allfälligen Begehren um vollständige Entscheidbegründung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Dispositiv mündlich eröffnet am 30. April 2024"