5. 5.1. Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird neu mit folgenden Aufgabenbereichen weitergeführt (weggelassen = durchgestrichen; neu hinzugekommen = fettgedruckt); a) B._____ als Ansprechperson zur Verfügung stehen; b) die persönliche, gesundheitliche, soziale und schulische Entwicklung des Betroffenen zu überwachen; -4-