3. Die Kindsmutter wird berechtigt erklärt, B._____ jeweils in Begleitung zu besuchen. Über den Umfang (Häufigkeit, Dauer und die Art der Begleitung) dieser Besuche entscheidet der Beistand unter Berücksichtigung des Wohls von B._____ sowie den gegebenen Möglichkeiten. 4. Über die Kindsmutter wird in einem separaten Verfahren ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag gegeben.