1.4.3. Mit Verfügung vom 26. März 2024 setzte das Familiengericht Zurzach Rechtsanwalt Dell'Olivo-Wyss, […], als Prozessbeistand für den Betroffenen ein. 1.4.4. Anlässlich der Verhandlung vom 30. April 2024 fällte das Familiengericht Zurzach folgenden Entscheid im Dispositiv, welcher den Parteien sogleich mündlich eröffnet und begründet wurde (KEMN.2024.57): " 1. 1.1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B._____, geboren am tt.mm. 2016, wird der Kindsmutter gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt damit beim Familiengericht Zurzach.