1.4.2. Mit Zwischenbericht vom 21. März 2024 beantragte der Beistand beim Familiengericht Zurzach den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter über den Betroffenen, die Zuweisung des Betroffenen in die -3- faktische Obhut des Putativvaters und die damit verbundene Wiederherstellung der Situation vor der widerrechtlichen Entfernung der Mutter mit dem Betroffenen, eventualiter die Unterbringung in einem Schulinternat/Pflegefamilie und die Ernennung eines Prozessbeistands für den Betroffenen (act. 20 ff. in KEMN.2024.57).