1.4. 1.4.1. Mit Eingabe vom 19. März 2024 beantragte der Beistand beim Familiengericht Zurzach die Klärung der Vaterschaft und die Feststellung des Kindsverhältnisses gemäss Art. 261 ZGB sowie die Ernennung eines Prozessbeistands für den Betroffenen. Er führte aus, die Mutter verweigere eine Zusammenarbeit und es sei denkbar, dass sie sich mit dem Betroffenen zusammen den Behörden entziehe, sobald sie ihren Willen gefährdet sehe (act. 8 ff. in KEMN.2024.57).