1.3. Aufgrund der Rückmeldung des Beratungsdiensts K._____, dem Schulbericht vom 14. November 2023, diverser Mitteilungen der Schule X._____, dem Schulausschluss vom 5. Dezember 2023 sowie telefonischen Abklärungen beim Putativvater errichtete das Familiengericht Zurzach für den Betroffenen mit Entscheid vom 7. Dezember 2023 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (KEMN.2023.321).