Das Jugendamt R._____, welches zum damaligen Zeitpunkt Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts über den Betroffenen war, stellte in der Folge jedoch keinen Rückführungsantrag. Das Familiengericht Zurzach wies der Kindsmutter deshalb – gestützt auf die Notzuständigkeit im Sinne des Haager Kindesschutzübereinkommens und nach erfolgter mündlicher Anhörung sowohl der Mutter wie auch des Betroffenen – mit Entscheid vom 13. Juli 2023 an, sich zusammen mit dem Betroffenen wöchentlich beim Beratungsdienst K._____ in Beratung zu begeben (KEMN.2023.252).