1.2. Die Mutter reiste zusammen mit dem Betroffenen im Sommer 2023 trotz des von Seiten des Amtsgerichts R._____ ihr gegenüber angeordnetem vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über den Betroffenen in die Schweiz ein. Das Jugendamt R._____, welches zum damaligen Zeitpunkt Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts über den Betroffenen war, stellte in der Folge jedoch keinen Rückführungsantrag.