Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.26, XBE.2024.39 (KEKV.2024.12 / KEMN.2024.57) (KEMN.2024.340/344) Art. 38 Entscheid vom 26. Juli 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] Betroffene B._____, Person […] Prozessbeistand: lic. iur. Giuseppe Dell'Olivo, Rechtsanwalt, […] Putativvater C._____, […] Beistand D._____, […] Anfechtungs- Entscheide des Familiengerichts Zurzach vom 30. April 2024 und gegenstand 17. Juni 2024 Betreff Entzug der aufschiebenden Wirkung -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1.1. B._____ (nachfolgend: der Betroffene), geboren am tt.mm. 2016, ist der Sohn von A._____ (nachfolgend: Mutter). Der mutmassliche, von der Mut- ter getrennt lebende Vater ist C._____ (nachfolgend: Putativvater), welcher in Q._____ wohnhaft ist. 1.2. Die Mutter reiste zusammen mit dem Betroffenen im Sommer 2023 trotz des von Seiten des Amtsgerichts R._____ ihr gegenüber angeordnetem vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über den Be- troffenen in die Schweiz ein. Das Jugendamt R._____, welches zum dama- ligen Zeitpunkt Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts über den Be- troffenen war, stellte in der Folge jedoch keinen Rückführungsantrag. Das Familiengericht Zurzach wies der Kindsmutter deshalb – gestützt auf die Notzuständigkeit im Sinne des Haager Kindesschutzübereinkommens und nach erfolgter mündlicher Anhörung sowohl der Mutter wie auch des Be- troffenen – mit Entscheid vom 13. Juli 2023 an, sich zusammen mit dem Betroffenen wöchentlich beim Beratungsdienst K._____ in Beratung zu be- geben (KEMN.2023.252). 1.3. Aufgrund der Rückmeldung des Beratungsdiensts K._____, dem Schulbe- richt vom 14. November 2023, diverser Mitteilungen der Schule X._____, dem Schulausschluss vom 5. Dezember 2023 sowie telefonischen Abklä- rungen beim Putativvater errichtete das Familiengericht Zurzach für den Betroffenen mit Entscheid vom 7. Dezember 2023 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (KEMN.2023.321). 1.4. 1.4.1. Mit Eingabe vom 19. März 2024 beantragte der Beistand beim Familienge- richt Zurzach die Klärung der Vaterschaft und die Feststellung des Kinds- verhältnisses gemäss Art. 261 ZGB sowie die Ernennung eines Prozess- beistands für den Betroffenen. Er führte aus, die Mutter verweigere eine Zusammenarbeit und es sei denkbar, dass sie sich mit dem Betroffenen zusammen den Behörden entziehe, sobald sie ihren Willen gefährdet sehe (act. 8 ff. in KEMN.2024.57). 1.4.2. Mit Zwischenbericht vom 21. März 2024 beantragte der Beistand beim Fa- miliengericht Zurzach den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter über den Betroffenen, die Zuweisung des Betroffenen in die -3- faktische Obhut des Putativvaters und die damit verbundene Wiederher- stellung der Situation vor der widerrechtlichen Entfernung der Mutter mit dem Betroffenen, eventualiter die Unterbringung in einem Schulinter- nat/Pflegefamilie und die Ernennung eines Prozessbeistands für den Be- troffenen (act. 20 ff. in KEMN.2024.57). 1.4.3. Mit Verfügung vom 26. März 2024 setzte das Familiengericht Zurzach Rechtsanwalt Dell'Olivo-Wyss, […], als Prozessbeistand für den Betroffe- nen ein. 1.4.4. Anlässlich der Verhandlung vom 30. April 2024 fällte das Familiengericht Zurzach folgenden Entscheid im Dispositiv, welcher den Parteien sogleich mündlich eröffnet und begründet wurde (KEMN.2024.57): " 1. 1.1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B._____, geboren am tt.mm. 2016, wird der Kindsmutter gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt damit beim Familiengericht Zurz- ach. 1.2. B._____ wird bis auf Weiteres im Kinderheim F._____ platziert. 2. Der Putativvater wird berechtigt, B._____ so oft wie möglich zu besuchen oder auf Besuch zu nehmen. Die Besuche sollen mit dem Ziel der Wieder- annäherung in einer ersten Phase (bis auf Weiteres) begleitet werden. Über den Umfang (Häufigkeit, Dauer und die Begleitung) dieser Besuche entscheidet der Beistand. Über den Wechsel in die zweite Phase (ohne Begleitung) entscheidet der Beistand. 3. Die Kindsmutter wird berechtigt erklärt, B._____ jeweils in Begleitung zu besuchen. Über den Umfang (Häufigkeit, Dauer und die Art der Beglei- tung) dieser Besuche entscheidet der Beistand unter Berücksichtigung des Wohls von B._____ sowie den gegebenen Möglichkeiten. 4. Über die Kindsmutter wird in einem separaten Verfahren ein Erziehungs- fähigkeitsgutachten in Auftrag gegeben. 5. 5.1. Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird neu mit folgenden Aufgabenbereichen weitergeführt (weggelassen = durchgestrichen; neu hinzugekommen = fettgedruckt); a) B._____ als Ansprechperson zur Verfügung stehen; b) die persönliche, gesundheitliche, soziale und schulische Entwicklung des Betroffenen zu überwachen; -4- c) die (Wieder-)Beschulung des Betroffenen so rasch als möglich aufzu- gleisen; d) die Kindsmutter und den mutmasslichen Kindsvater zu befähigen, in Bezug auf ihre Elternschaft miteinander zu kommunizieren; e) Kontakte zwischen B._____ und dem mutmasslichen Kindsvater aufzu- gleisen und zu ermöglichen die Besuchskontakte von B._____ mit seiner Mutter und dem Putativvater aufzugleisen, deren Umfang zu bestimmen und für eine angemessene Begleitung besorgt zu sein (sowie ggf. für die Finanzierung besorgt zu sein); f) die Vaterschaft zu klären inklusive Vollmacht, bei Bedarf einen entspre- chenden Prozess anzuheben; g) sofern angezeigt, B._____ für eine Abklärung beim schulpsychologi- schen Dienst anzumelden; h) als Ansprechperson für involvierte (Fach-)Personen zur Verfügung zu stehen; i) die Platzierung von B._____ zu begleiten (inkl. Sicherstellung der Finanzierung). 5.2. Dem Beistand wird aufgetragen, dem Familiengericht innert 20 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids die alte Ernennungsurkunde zu retournieren. 6. Der Gemeinde X._____ wird die Gelegenheit gegeben, sich innert 10 Ta- gen seit Zustellung dieses Entscheids zu den rechtlichen Folgen der Plat- zierung zu äussern. 7. Dem Beistand wird aufgetragen, dem Familiengericht spätestens per 30. Juni 2024 einen Zwischenbericht über den Verlauf der Platzierung so- wie über die Fortschritte der Wiederannäherung zum Putativvater zu er- statten sowie ggf. Anträge zu stellen. 8. 8.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 8.2. Die Kosten der Kindsvertretung gehen zulasten der Staatskasse und wer- den nach Eingang der Kostennote mit separater Verfügung festgelegt. 9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 10. Einer allfälligen Beschwerde bzw. einem allfälligen Begehren um vollstän- dige Entscheidbegründung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Dispositiv mündlich eröffnet am 30. April 2024" 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid im Dispositiv liess die Mutter (nachfolgend: Be- schwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin H._____, […], mit Ein- gabe vom 10. Mai 2024 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Er- wachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau erheben und -5- gleichzeitig die Mandatsniederlegung ihrer Rechtsvertreterin mitteilen. Die Beschwerdeführerin beantragte folgendes: " 1. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung im Entscheid vom 30. April 2024 im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zurzach (KE.2023.217/KEMN.2024.57/KEKV.2024.12) sei in Bezug auf Dispositiv- Ziffern 1.1., 1.2., 2., 3., 5.1., 5.2., 6 und 7 sofort aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zzgl. Mehrwertsteuer)." 2.2. Die Beschwerdeführerin selbst reichte mit Eingabe vom 9. Mai 2024 (Post- aufgabe: 10. Mai 2024) weitere ergänzende handschriftliche Beschwerde- schriften ein. Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 (Postaufgabe: 21. Mai 2024) ging ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin ein. 2.3. Mit Postaufgaben vom 23., 25. und 28. Mai 2024 sowie vom 1. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere handschriftliche Eingaben ein. 2.4. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 28. Mai 2024 auf eine Ver- nehmlassung und hielt an ihren Erwägungen bezüglich der aufschiebenden Wirkung vollumfänglich fest. 2.5. Mit Schreiben vom 30. Mai 2024 informierte die Vorinstanz, dass das Fa- miliengericht Zurzach ein Verfahren zur Anpassung der bestehenden Kin- desschutzmassnahme bzw. zur Prüfung der Einschränkung der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin im Bereich der Gesundheit des Betroffenen sowie ein Verfahren zur Prüfung eines allfälligen Mandatsträgerwechsels eröffnet habe (KEMN.2024.340/344). Am 4. Juni 2024 ging der begründete Entscheid der Vorinstanz vom 30. April 2024 ein. 2.6. Mit Postaufgabe vom 4. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine wei- tere handschriftliche Eingabe ein. 2.7. Der Prozessbeistand des Betroffenen beantragte mit Eingabe vom 6. Juni 2024 folgendes: " 1. Die Beschwerde der Kindsmutter vom 10. Mai 2024 sei gutzuheissen und es sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung im Entscheid des -6- Familiengerichts Zurzach vom 30.04.2024 in Bezug auf die Dispositiv-Zif- fern 1.1, 1.2, 2, 3, 5.1, 5.2, 6 und 7 sofort aufzuheben. 2. Die Kosten der Kindsvertretung für das obergerichtliche Verfahren seien im Rahmen der Gerichtskosten direkt durch die Staatskasse zu ersetzen (zuzüglich Mehrwertsteuer)." 2.8. Mit Postaufgaben vom 7. und 8. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere handschriftliche Eingaben und Unterlagen ein. 2.9. Der Putativvater sprach sich in seiner Eingabe vom 10. Juni 2024 für den Entzug der aufschiebenden Wirkung aus und schloss sich der Begründung des Familiengerichts Zurzach an. 2.10. Das Familiengericht Zurzach erliess in den Verfahren KEMN.2024.340/344 (vgl. Ziff. 2.5 hiervor) am 17. Juni 2024 folgenden Entscheid: " 1. 1.1. Die bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird per Entscheiddatum neu mit folgenden Aufgabenbereichen weitergeführt (weggelassen = durchgestrichen; neu hinzugekommen = fettgedruckt); a) B._____ als Ansprechperson zur Verfügung stehen; b) die persönliche, gesundheitliche, soziale und schulische Entwicklung des Betroffenen zu überwachen; c) die gesundheitliche Situation von B._____ in Zusammenarbeit mit Mediziner/innen zu überwachen, zu begleiten und medizinisch in- dizierte Therapien umzusetzen; d) Abschliessen einer Krankenversicherung für B._____ in Zusam- menarbeit mit dem Unterstützungswohnsitz; e) (vormals lit. c) die (Wieder-)Beschulung des Betroffenen so rasch als möglich aufzugleisen; f) (vormals lit. d) die Kindsmutter und den mutmasslichen Kindsvater zu befähigen, in Bezug auf ihre Elternschaft miteinander zu kommunizie- ren; g) (vormals lit. e) die Besuchskontakte von B._____ mit seiner Mutter und dem Putativvater aufzugleisen, deren Umfang zu bestimmen und für eine angemessene Begleitung besorgt zu sein (sowie ggf. für die Fi- nanzierung besorgt zu sein); h) (vormals lit. f) die Vaterschaft zu klären inklusive Vollmacht, bei Bedarf einen entsprechenden Prozess anzuheben; i) (vormals lit. g) sofern angezeigt, B._____ für eine Abklärung beim schulpsychologischen Dienst anzumelden; j) (vormals lit. h) als Ansprechperson für involvierte (Fach-)Personen zur Verfügung zu stehen; k) (vormals lit. i) die Platzierung von B._____ zu begleiten (inkl. Sicher- stellung der Finanzierung). 1.2. -7- Die elterliche Sorge der Kindsmutter über B._____ wird gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB im Rahmen der Aufgaben gemäss lit. c und d hiervor (Bereich Gesundheit, inkl. Abschluss Krankenversicherung) einge- schränkt. 2. 2.1. Der Antrag der Kindsmutter auf Mandatsträgerwechsel wird abgewiesen. 2.2. Dem Beistand wird für seine Arbeit gedankt und er wird in seinem Amt bestätigt. 2.3. Dem Beistand wird aufgetragen, dem Familiengericht innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids die alte Ernennungsurkunde zu retournieren. 3. 3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.2. Die Kosten der Kindsvertretung gehen zulasten der Staatskasse und wer- den nach Eingang der Kostennote mit separater Verfügung festgelegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Einer allfälligen Beschwerde bzw. einem allfälligen Begehren um vollstän- dige Entscheidbegründung wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 2.11. Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 informierte die Vorinstanz über die Eröff- nung eines neuen Verfahrens zur Überprüfung des Besuchsrechts der Be- schwerdeführerin (KEKV.2024.18). 2.12. Mit Postaufgabe vom 22. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Aufnahmeantrags für die Schule I._____ in […] ein, welche sie zur Unterzeichnung an den Beistand weiterleitete. 2.13. Mit Postaufgaben vom 24. und 25. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführe- rin weitere handschriftliche Eingaben ein. 2.14. Der Beistand beantragte in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2024 sinn- gemäss die Beschwerdeabweisung. Er führte aus, eine auch nur vorüber- gehende Rückkehr des Betroffenen zur Beschwerdeführerin sei nicht ver- tretbar. -8- 2.15. Der Prozessbeistand des Betroffenen reichte mit Eingabe vom 28. Juni 2024 eine weitere Stellungnahme ein. Er berichtete, dass es dem Betroffe- nen im Kinderheim F._____ soweit immer noch gut gehe und dieser dort auch Freunde gefunden habe. Er stelle es ins richterliche Ermessen, ob der Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung im angefochtenen Entscheid vom 30. April 2024 gutzu- heissen oder abzulehnen sei. Unter dem Blickwinkel des Kindeswohl be- stünden Argumente dafür, dass der Betroffene zumindest bis zum Vorlie- gen des Erziehungsfähigkeitsgutachtens über die Beschwerdeführerin im Kinderheim F._____ bleiben solle. 2.16. Mit Postaufgabe vom 29. Juni 2024 ging eine weitere handschriftliche Ein- gabe der Beschwerdeführerin ein. 2.17. Mit Schreiben vom 28. Juni 2024 zeigte Rechtsanwältin J._____, […], die Interessenvertretung der Beschwerdeführerin an und teilte mit Schreiben vom 1. Juli 2024 sogleich die Beendigung des Mandats mit. 2.18. Mit Schreiben vom 3., 4. und 6. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihre gleichentags an das Familiengericht Zurzach gerichteten Eingaben zur Kenntnisnahme ein. 2.19. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 (Postaufgabe: 11. Juli 2024) nahm die Be- schwerdeführerin Stellung zur Eingabe des Beistands vom 26. Juni 2024 sowie zur Eingabe des Prozessbeistands des Betroffenen vom 28. Juni 2024. 3. 3.1. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 (Postaufgabe: 25. Juni 2024) reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung des am 17. Juni 2024 ergangenen Entscheids (KEMN.2024.340/344) der Vorinstanz ein. Dazu wurde das Beschwerdeverfahren XBE.2024.39 eröff- net. 3.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Juli 2024 wurden die Be- schwerdeverfahren in Bezug auf die aufschiebende Wirkung der Ent- scheide der Vorinstanz vom 30. April 2024 (XBE.2024.26) und 17. Juni 2024 (XBE.2024.39) vereinigt und unter der Verfahrensnummer XBE.2024.26 weitergeführt. -9- 3.3. Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Ver- nehmlassung und hielt an ihren Erwägungen bezüglich der aufschiebenden Wirkung vollumfänglich fest. 3.4. Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 begehrte die Beschwerdeführerin einen Ter- min für ein Gespräch mit der Instruktionsrichterin. 3.5. Mit Eingaben vom 11. und 13. Juli 2024 (Postaufgabe jeweils am 15. Juli 2024) und 15. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere Stellung- nahmen ein. 3.6. Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2024 begehrte der Prozessbeistand die Beschwerdeabweisung. 3.7. Mit Eingabe vom 20. Juli 2024 (Postaufgabe: 22. Juli 2024) reichte die Be- schwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 41 Abs. 1 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter des Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. 1.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Entscheide der Vorinstanz vom 30. April 2024 und 17. Juni 2024. Mit Entscheid vom 30. April 2024 wurde der - 10 - Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Betroffe- nen gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen und der Betroffene bis auf Weiteres im Kinderheim F._____ platziert. Des Weiteren wurde das Be- suchsrecht der Beschwerdeführerin sowie des Putativvaters geregelt und der Aufgabenkatalog des Beistands angepasst. Mit Entscheid der Vo- rinstanz vom 17. Juni 2024 wurde der Aufgabenkatalog des Beistands in Bezug auf den Gesundheitsbereich des Betroffenen ausgeweitet und die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin entsprechend eingeschränkt so- wie der Antrag der Beschwerdeführerin auf Mandatsträgerwechsel abge- wiesen. 1.4. Soweit die Beschwerdeführerin mit vorliegender Beschwerde mehr oder anderes als die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Ent- scheide des Familiengerichts Zurzach vom 30. April 2024 und vom 17. Juni 2024 fordert, ist darauf nicht einzutreten. 1.5. Die Beschwerden gegen den Dispositiventscheid vom 30. April 2024 sowie den Dispositiventscheid vom 17. Juni 2024 wurden innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB eingereicht und leiden an keinem Form- mangel. 2. 2.1. Vorab macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs geltend und führt aus, es sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz bereits vor der Anhörung entschieden habe und der Entscheid samt Kurz- begründung bereits redigiert gewesen sei, da sie ihn nur ca. 75 Minuten nach der Anhörung ausgehändigt bekommen habe. 2.2. Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte für einen unkorrekten Ablauf. Es ist üblich und zulässig, dass Gerichte ihre Entscheide, insbesondere betref- fend den Sachverhalt und die rechtlichen Voraussetzungen der entspre- chenden Kindesschutzmassnahmen, vorbereiten. Im vorliegenden Fall wurden die Akten durch das Familiengericht als Kindesschutzbehörde be- reits mit Blick auf die Anhörung am 30. April 2024 eingehend geprüft, womit es auf der Hand lag, bereits Teile der möglichen Entscheidbegründung zu entwerfen. Je nach Dringlichkeit, welche – wie nachfolgend dargelegt – vor- liegend gegeben ist, drängt sich ein solches Vorgehen sogar auf. Entschei- dend ist, dass die Ausführungen in der Anhörung die nötige Beachtung fin- den. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier nicht zutreffen würde und das Ver- fahren in diesem Sinne nicht korrekt abgelaufen wäre, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret dargetan. - 11 - 3. 3.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB hat eine Beschwerde auf- schiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Der Entzug der aufschieben- den Wirkung setzt die Dringlichkeit des Vollzugs der angeordneten Kindes- schutzmassnahme voraus. Im Einzelfall ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4). Ein Be- schwerdeverfahren über die aufschiebende Wirkung ist beförderlich durch- zuführen und hat nur die Regelung der Verhältnisse für den Zeitraum zwi- schen der Eröffnung des betreffenden Entscheids und dessen Rechtskraft zum Gegenstand. 3.2. Für den Aufschub eines die Obhut regelnden Massnahmenentscheides gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Grundsatz, dass die auf- schiebende Wirkung nur in Ausnahmefällen zu gewähren und der Stabilität der Beziehung des Kindes Vorrang zu geben ist (BGE 138 III 565 E. 4.3.2 m.w.H.). 4. 4.1. Die Vorinstanz betrachtete gemäss Kurzbegründung des angefochtenen Dispositiventscheids vom 30. April 2024 das Kindswohl des Betroffenen als gefährdet. So verweigere die Beschwerdeführerin trotz offenkundiger Auf- fälligkeiten des Betroffenen (deren Ursache nicht abschliessend eruiert werden können) die Zusammenarbeit mit Schulen, Behörden und dem Bei- stand in erheblichem Masse, soweit sie die Problematik überhaupt anzuer- kennen vermöge. Seit Monaten seien die Lebensumstände im Haushalt der Beschwerdeführerin zudem mangels Kooperation weitestgehend unbe- kannt. Ebenso sei unklar, wie sich der Alltag des Betroffenen genau ge- stalte. Die Beschulung des Betroffenen sei nach wie vor nicht sichergestellt, ohne dass auf Seiten der Beschwerdeführerin ernsthafte Bemühungen zu erkennen wären, diesen Umstand zu beheben. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund der persönlichen Einschätzung anlässlich der Anhörung trotz Fehlens eines fachärztlichen Gutachtens zumindest als psychisch auf- fällig bezeichnet werden. Diese Auffälligkeiten schienen sich gestützt auf die vorhandenen Akten seit Eröffnung des ersten Kindesschutzverfahrens tendenziell aggraviert zu haben. Die Beschwerdeführerin wehre sich gegen den Kontakt des Betroffenen zu seinem mutmasslichen Vater. Eine Wie- derannäherung zwischen dem Betroffenen und dem Putativvater vom Woh- nort der Beschwerdeführerin aus sei ausgeschlossen. Zuletzt sei nicht aus- ser Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführerin von Seiten der deutschen Behörden das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Betroffenen (zumin- dest vorsorglich) bereits einmal entzogen worden sei und dass sie – in - 12 - Missachtung dieser behördlichen Anordnung – den Betroffenen widerrecht- lich in die Schweiz verbracht habe. In Anbetracht der Vehemenz, mit wel- cher sich die Beschwerdeführerin gegen den Kontakt des Betroffenen zu seinem mutmasslichen Vater wehre, den psychischen Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin sowie angesichts dessen, dass die Beschwerdeführe- rin den Betroffenen bereits in der Vergangenheit illegal ins Ausland ver- bracht und so dem Zugriff der Justiz entzogen habe, sei einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 450c ZGB die auf- schiebende Wirkung zu entziehen. Durch eine temporäre Platzierung des Betroffenen an einem neutralen Ort könne der Betroffene dem massiven Loyalitätskonflikt, in welchem er sich befinden dürfte, weitestgehend entzo- gen werden. 4.2. 4.2.1. Strittig ist, ob eine derart schwere Gefährdung des Wohls des Betroffenen gegeben ist, dass ein Verbleiben bei der Beschwerdeführerin während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens nicht mehr zu verantworten ist. 4.2.2. Wie aus dem Schulbericht der Schule X._____ vom 14. November 2023 hervorgeht, war das Sozialverhalten des Betroffenen von Beginn an sehr auffällig. Gegenüber seinen Mitschülern zeigte er ein provokatives, aggres- sives, unkontrolliertes und beleidigendes Verhalten mit vulgären und für sein Alter unangemessenen Wörtern. Auch gegenüber dem Schulpersonal zeigte sich der Betroffene respektlos, reagierte nicht auf die Stopp-Regel, hörte ihnen nicht zu und gab freche Widerworte (act. 24 in KEMN.2023.321). Auch die Zusammenarbeit der Schule mit der Beschwer- deführerin war sehr schwierig. Sie schaffte es auch nach mehrmaligem Er- innern nicht, den Betroffenen pünktlich zur Schule zu bringen. Die Be- schwerdeführerin machte der Schule einen nervösen und verwirrten Ein- druck. Abklärungsunterlagen zur angeblich von ihr behaupteten Hochbe- gabung des Betroffenen wurden von ihr trotz mehrmaligen Aufforderungen nicht vorgelegt und eine Abklärung des Betroffenen beim schulpsychologi- schen Dienst habe sie abgelehnt. Sie habe teilweise bedrohlich gewirkt und sei ausfällig geworden. So habe sie in der Schule einem anderen Kind da- mit gedroht, sich dieses selbst vorzunehmen oder dem Betroffenen zu sa- gen, dass er es zusammenschlagen solle (act. 24 f. in KEMN.2023.321). Ab dem 6. Dezember 2023 bis zum 30. Januar 2024 wurde der Betroffene aufgrund seines Verhaltens vom Schulunterricht ausgeschlossen (act. 70 f. in KEMN.2023.321). Danach wurde vereinbart, dass der Betroffene bis zum Finden einer passenden Privatschule im Fernunterricht unterrichtet werde und die Schule den Unterrichtsstoff zur Verfügung stelle. Die Beschwerde- führerin sagte in der Folge zwei weitere Gesprächstermine mit dem Bei- stand und der Schulleitung ab und hat den von der Schule zur Verfügung gestellten Unterrichtsstoff nicht abgeholt (act. 25 in KEMN.2024.57; - 13 - act. 70 f. in KEMN.2023.321). Die Beschulung des Betroffenen war dem- nach nicht mehr gewährleistet. 4.2.3. Allein schon aus dem aktenkundigen Verlauf in Bezug auf die Beschulung des Betroffenen wird das besorgniserregende Verhalten des Betroffenen und sein gesteigerter Betreuungsbedarf sowie die fehlende Kooperation der Beschwerdeführerin deutlich. Die nun im Rahmen der Beschwerde aus- gedrückte Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Kooperation und zur Zusammenarbeit mit den Behörden erscheint vor diesem Hintergrund we- nig glaubhaft. Die Beschwerdeführerin hat in der Vergangenheit die sozia- len und schulischen Probleme entgegen der Beobachtung aller involvierten schulischen Betreuungspersonen nicht in angemessener Weise erkannt bzw. sich uneinsichtig gezeigt. Auch in der Anhörung vom 30. April 2024 zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, den Anteil des Betroffenen an seinen Konflikten mit den Mitschülern und den Lehrper- sonen zu erkennen und zu reflektieren (act. 74 f. in KEMN.2024.57). Ebenso blieb das bereits vom Beistand und der Schule beschriebene ver- wirrte Verhalten der Beschwerdeführerin dem Familiengericht anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 30. April 2024, zu welcher sie und der Betroffene mit einer Art Strahlen-Schutzkleidung erschienen sind (act. 84 in KEMN.2024.57), nicht verborgen. Der Vorinstanz ist aufgrund des Ver- haltens der Beschwerdeführerin und ihrer Aussagen sowie Behauptungen, z.B. dass der Putativvater die Schule mit Geld bestochen habe, damit der Betroffene von der Schule fliege (act. 73 in KEMN.2024.57) oder ihre Nach- barn alles Cyberkrimimelle seien (act. 76 f. in KEMN.2024.57), zuzustim- men, dass sie in psychischer Hinsicht erhebliche Auffälligkeiten zeigt, die eine kindswohlgerechte Betreuung und Erziehung des Betroffenen in Frage stellen. Aus den Aussagen des Betroffenen anlässlich seiner Kinderanhö- rung vom 30. April 2024 und seinem allgemeinen aktenkundigen Verhalten wird deutlich, dass dieser bereits erheblich von der Beschwerdeführerin in negativer Weise beeinflusst und manipuliert wird. So gibt er in seinen Aus- sagen die Sicht und Werturteile der Beschwerdeführerin wieder. Der Be- troffene nennt den Putativvater beispielsweise ebenfalls bereits "einen Kri- minellen und nicht seinen Vater" und führt aus, dass ihm das seine Mutter gesagt habe (act. 66 in KEMN.2024.57). Des Weiteren verweigert die Be- schwerdeführerin dem Betroffenen den Kontakt zum mutmasslichen Vater. Sie bezeichnet ihn als Alkoholiker und Kriminellen, welcher den Betroffenen schlage (act. 82 in KEMN.2024.57). Unter diesen Umständen ist dem Be- troffenen ein Beziehungsaufbau zu seinem mutmasslichen Vater nicht möglich. Durch das ausgeprägt manipulative Verhalten der Beschwerde- führerin verstärkt sich der Loyalitätskonflikt des Betroffenen erheblich. 4.2.4. Eine summarische Prüfung weist auf eine erhebliche Kindswohlgefährdung hin. Der Betroffene braucht neben einem stabilen Umfeld, in dem er - 14 - intensiv betreut und so die Möglichkeit hat, seine sozialen Defizite aufzu- holen, eine bedarfsgerechte Beschulung und eine strukturierte Beziehung zu einer erziehungsverantwortlichen Person, die ihm derzeit nach dem Ge- sagten bei der Beschwerdeführerin als Hauptbezugsperson nicht zur Ver- fügung steht. Eine kindswohlgerechte Entwicklung des Betroffenen ist in- folge der mangelnden Kooperationsfähigkeit der Beschwerdeführerin so- wie ihrer Instrumentalisierung des Betroffenen und ihrer Kontaktverweige- rung zum Putativvater, welche beim Betroffenen zu einer Dämonisierung des Putativvaters führen, erheblich beeinträchtigt. Bei einem Verzicht auf eine sofortige Platzierung im Kinderheim F._____ für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wäre der Betroffene weiterhin ei- ner erheblichen Kindswohlgefährdung ausgesetzt, weshalb die notwendige Dringlichkeit zu bejahen ist. Nicht ausser Acht zu lassen ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin den Betroffenen bereits einmal illegal ins Ausland verbracht und so dem Zugriff der Justiz entzogen hat (vgl. KEMN.2023.252). Aufgrund des aktenkundigen Verhaltens der Beschwer- deführerin kann eine erneute Flucht zusammen mit dem Betroffenen ins Ausland nicht ausgeschlossen werden. 4.3. Da bislang ein Beziehungsaufbau zwischen dem Betroffenen und dem Pu- tativvater aufgrund der abweisenden Haltung der Beschwerdeführerin nicht möglich war und der Loyalitätskonflikt des Betroffenen sich dadurch erheb- lich verstärkt hat, ist eine Wiederannäherung bzw. ein Aufbau des Kontakts zwischen dem Betroffenen und dem Putativvater ebenfalls als dringlich an- zusehen. Daran ändert nichts, dass die Vaterschaft soweit bekannt noch nicht mittels DNA-Test nachgewiesen ist. Einerseits ist dieser Nachweis of- fenbar schon eingeleitet, anderseits hat der Putativvater vor dem Verbrin- gen des Betroffenen in die Schweiz bereits die soziale Rolle des Vaters des Betroffenen ausgeübt, weshalb er ohnehin eine wichtige Bezugsperson für ihn darstellt. 4.4. Zusammengefasst hat die Vorinstanz infolge des dringlichen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 1) und der Regelung des Besuchsrechts des Putativvaters (Dispositivziffer 2) zu Recht den Aufgabenkatalog des Beistands entsprechend angepasst (Dispositivziffer 5) und ihn zur Einreichung eines Zwischenberichts per 30. Juni 2024 aufgefordert (Dispositivziffer 7). Die sofortige Vollstreckbar- keit dieser Dispositivziffern erweist sich nach dem Dargelegten als gerecht- fertigt und verhältnismässig, weshalb der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Dispositivziffern 1.1, 1.2, 2, 5.1, 5.2 und 7 des Entscheids des Familiengerichts Zurzach vom 30. April 2024 abzuweisen ist. - 15 - 4.5. 4.5.1. Die Beschwerdeführerin beantragt des Weiteren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Dispositivziffer 3 des Entscheids des Familiengerichts Zurzach vom 30. April 2024, wonach sie berechtigt erklärt wird, den Betroffenen jeweils in Begleitung zu besuchen und der Beistand über den Umfang dieser Besuche unter Berücksichtigung des Wohls des Betroffenen sowie den gegebenen Möglichkeiten zu entschei- den hat. 4.5.2. Wie bereits dargelegt, ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung bezüg- lich der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerde- führerin nicht zu beanstanden. Bei einer Wiedergewährung der aufschie- benden Wirkung in Bezug auf das der Beschwerdeführerin in Dispositivzif- fer 3 des Entscheids vom 30. April 2024 gewährte begleitete Besuchsrecht wäre deren Besuchsrecht bis zum Entscheid in der Sache selbst nicht ge- regelt, was nicht im Interesse der Beschwerdeführerin liegt. Die Beschwer- deführerin vermag somit ein eigenes Rechtsschutzinteresse für diesen Punkt nicht darzulegen, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 5. 5.1. Mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 17. Juni 2024 wurde der Aufgabenkatalog des Beistands dahingehend abgeändert, dass dieser die gesundheitliche Situation des Betroffenen in Zusammenarbeit mit Medizi- ner/innen zu überwachen, zu begleiten und medizinisch indizierte Thera- pien umzusetzen und eine Krankenversicherung für den Betroffenen in Zu- sammenarbeit mit dem Unterstützungswohnsitz abzuschliessen habe. Des Weiteren wurde die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin über den Be- troffenen gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB bezüglich der genannten Aufga- ben (Bereich Gesundheit, inkl. Abschluss einer Krankenversicherung) ein- geschränkt und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Mandatsträger- wechsel abgewiesen. 5.2. Die Vorinstanz erwog in der Kurzbegründung des angefochtenen Disposi- tiventscheids vom 17. Juni 2024 hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung es liege – trotz anderweitigen Behauptungen der Beschwerdeführerin – bis heute kein Nachweis über das Vorliegen einer Krankenversicherung für den Betroffenen vor, ebenso verfüge dieser über keinen Kinderarzt. Die Beschwerdeführerin weigere sich, den Betroffenen den zur Sicherung sei- ner Gesundheit nötigen (Routine-) Untersuchungen zu unterziehen sowie ihn aufgrund der hinlänglich bekannten Auffälligkeiten im Sozialverhalten gegebenenfalls kinderpsychiatrisch abklären zu lassen. Daher sei die - 16 - elterliche Sorge der Beschwerdeführerin über den Betroffenen im Bereich Gesundheit einzuschränken und der Beistand diesbezüglich zu ermächti- gen. Insbesondere der Abschluss einer Krankenversicherung für den Be- troffenen dulde keine Verzögerung. Es sei nicht im Interesse des Betroffe- nen, den aktuellen Zustand bis zu einer allfälligen obergerichtlichen Ent- scheidung fortbestehen zu lassen. Dem Beistand, welcher in Abweisung des entsprechenden Antrages der Betroffenen in seinem Amt zu bestätigen sei, sei per sofort die Möglichkeit zu geben, seine erweiterten Aufgaben wahrzunehmen. 5.3. Im Rahmen ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie bereits eine Krankenversicherung für den Betroffenen abgeschlossen habe und den Beistand, die Wohnsitzgemeinde und auch die Vorinstanz "heute" darüber informiert habe. Dispositivziffer 1.2. des angefochtenen Entscheids vom 17. Juni 2024 sei daher wieder "rückgängig" zu machen. Sie habe die Vorsorgeuntersuchungen beim Kinderarzt, welche gesetzlich vorgeschrie- ben seien, gemacht. Sie bitte weiter um "Absetzung" des Beistandes, da dieser den Betroffenen in keinster Weise begleite. 5.4. 5.4.1. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor keinen Nach- weis über das Vorliegen einer Krankenversicherung für den Betroffenen vorgebracht hat und sich in Bezug auf die notwendigen gesundheitlichen Untersuchungen des Betroffenen nicht kooperativ und einsichtig zeigt, ist dessen Kindswohl offensichtlich erheblich gefährdet. In Anbetracht der ak- tenkundigen gesundheitlichen und psychischen Defizite des Betroffenen ist ein dringender Handlungsbedarf gegeben, so dass der Entzug der auf- schiebenden Wirkung der Dispositivziffern 1.1 und 1.2 des Entscheids des Familiengerichts Zurzach vom 17. Juni 2024 zu bestätigen ist. 5.4.2. In Bezug auf den abgewiesenen Antrag auf Mandatsträgerwechsel würde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht automatisch zu einem Mandatsträgerwechsel führen. Der Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 7. Dezember 2023 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.3), womit D._____ als Beistand für den Betroffenen eingesetzt wurde, hätte weiterhin Geltung. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Dispositivziffer 2 des Entscheids des Familiengerichts Zurzach vom 17. Juni 2024 erweist sich somit als unbehelflich. Der Antrag auf Mandats- trägerwechsel wäre in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den begründeten Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 17. Juni 2024 zu prüfen. - 17 - 6. Insgesamt erweist sich der von der Vorinstanz vorgenommene Entzug der aufschiebenden Wirkung und somit die sofortige Vollstreckbarkeit der an- gefochtenen Entscheide vom 30. April 2024 und vom 17. Juni 2024 als ge- rechtfertigt sowie verhältnismässig, weshalb die dagegen gerichteten Be- schwerden abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfah- renskosten von Fr. 1'200.00 zuzüglich der Kosten für die Kindesvertretung aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung auszurichten. 7.2. Der Prozessbeistand des Betroffenen beantragt für die Beschwerdeverfah- ren in seiner Kostennote vom 15. Juli 2024 die Genehmigung und Auszah- lung eines Honorars von Fr. 1'396.20 (inkl. Auslagen von Fr. 37.60 sowie MwSt. von Fr. 104.60). Das beantragte Honorar erscheint für die Aufwen- dungen in den vorliegenden Verfahren als angemessen und ist richterlich zu genehmigen. 7.3. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, dem Prozessbeistand des Betroffe- nen, Rechtsanwalt Dell'Olivo, […], für die obergerichtlichen Verfahren (XBE.2024.26 und XBE.2024.39) das richterlich genehmigte Honorar von Fr. 1'396.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu vergüten. 7.4. Dem Putativvater ist mangels entschädigungspflichtigen Aufwands keine Parteienschädigung auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren, bestehend aus einer Entscheidge- bühr von Fr. 1'200.00 sowie den Kosten für die Vertretung des Kindes von Fr. 1'396.20, zusammen Fr. 2'596.20, werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. - 18 - 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Prozessbeistand des Be- troffenen, Rechtsanwalt Dell'Olivo, […], für die Verfahren vor Obergericht mit einem Betrag von Fr. 1'396.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschä- digen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.