4.6. Im Einklang mit der vorinstanzlichen Begründung erweist sich die für die Betroffene errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB als gerechtfertigt und verhältnismässig, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde, weshalb ihm gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten. 5.2. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 24. Mai 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.