Den Eltern steht bei Erziehungsfragen oder anderen Problemen im Zusammenhang mit der Betroffenen stets eine Ansprechperson zur Verfügung, welche sie mit Rat und Tat unterstützen kann. Allfällige Situationen, welche mit einem Gefährdungspotential für die Betroffene verbunden wären, können so möglichst vermieden werden. Der eingesetzte Beistand ist einzig den Interessen der Betroffenen verpflichtet, was ihm ermöglicht, die Betroffene bei Schwierigkeiten adäquat zu unterstützen. Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 29. Januar 2024 befürworteten beide Eltern die Unterstützung durch eine Beistandsperson (act. 38 f. in KEMN.2023.2200).