nicht eingehalten. Die Hilfeleistungen durch die Caritas und die Kirche sind zwar in Bezug auf die Förderung der Betroffenen im schulischen Bereich wertvoll, doch ist dabei der ebenfalls wichtige Austausch mit der Schule und den involvierten Fachpersonen nicht gewährleistet und somit die Aufgleisung weiterer Unterstützungsmassnahmen bei Bedarf nicht sichergestellt. 4.5. Zweck des Kindesschutzes ist, auf eine bestehende Situation so einzuwirken, dass sie sich zum Schutz des Kindes verbessert. Aufgrund der vorliegenden Situation erscheint eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB als notwendige und geeignete Massnahme zur Abwendung der Kindswohlgefährdung.