4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen die Erforderlichkeit einer Beistandschaft. Er bringt vor, die Betroffene bekäme bezüglich Schulunterricht Hilfe von der Caritas und der katholischen Kirche. Mit den Bemühungen der Eltern würden sich ihre Leistungen verbessern. Zusätzliche Hilfe sei nicht notwendig. -7-