3. 3.1. Die Anordnung der Beistandschaft wird im angefochtenen Entscheid damit begründet, dass die Eltern mit der kindgerechten Betreuung der Betroffenen überfordert seien. Die Betroffene habe aufgrund ihrer durch den schulpsychologischen Dienst festgestellten erheblichen kognitiven Beeinträchtigung dringenden und verstärkten Bedarf an schulischen Massnahmen wie Heilpädagogik, Logopädie und DaZ (Deutsch als Zweitsprache) und benötige eine behinderungsspezifische Beratung und Begleitung. Die Eltern erkannten die Entwicklungsverzögerung der Betroffenen nicht in ihrer ganzen Tragweite und gefährdeten so ihr geistiges Wohl bzw. insbesondere ihre kognitive Entwicklung.