1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). -4- 2. 2.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht für die Betroffene eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet hat.