2.2. Nach Zustellung der Kostenvorschussverfügung vom 14. Mai 2024 teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Mai 2024 (Postaufgabe) mit, finanziell nicht in der Lage zu sein, den Kostenvorschuss zu bezahlen. Mit Formular vom 24. Mai 2024 stellte der Beschwerdeführer in der Folge ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 2.3. Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und auf die Möglichkeit, den Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: