4.1 Der Betroffenen wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, mindestens halbjährlich Termine bei der Beiständin wahrzunehmen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin und dem Vater je zur Hälfte, d.h. mit Fr. 400.00, auferlegt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. - 10 - Der Vater hat die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 direkt der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 3. Beide Eltern haben ihre Parteikosten selber zu tragen.