107 Abs. 1 lit. f ZPO rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten den Eltern je zur Hälfte aufzuerlegen und sie ihre eigenen Parteikosten tragen zu lassen resp. die Parteikosten wettzuschlagen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 4.1 des Entscheids des Familiengerichts Baden vom 5. Februar 2024 wie folgt angepasst: 1. Die für die Betroffene bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu folgende Aufgabenbereiche: