Die ursprüngliche Weisung an die Mutter mit Entscheid des Familiengerichts Baden vom 16. August 2022 (KEMN.2022.817), dafür besorgt zu sein, dass die Betroffene in regelmässigen Abständen mit einer neutralen Drittperson (bspw. einer Psychologin) über sich und ihre Beziehung zu ihren Eltern sprechen könne, wurde von dieser nicht umgesetzt, so dass die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid eine entsprechende Weisung direkt an die Betroffene richtete. Eine vollständige Kostenauflage an den Vater gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO erscheint unter diesen Umständen nicht angemessen. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit.