5. 5.1. Unter den dargelegten Umständen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Weisung an die Betroffene gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB, regelmässige Termine bei einer Fachperson für Kinder- und Jugendpsychologie wahrzunehmen, ist aufzuheben. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 4.1 des Entscheids des Familiengerichts Baden vom 5. Februar 2024 sind entsprechend anzupassen. -9-