4.3. Nicht angefochten ist die Weisung an die Betroffene, mindestens halbjährlich Termine bei der Beiständin wahrzunehmen. Diese Weisung erscheint sinnvoll, da die Beiständin damit über das Wohlbefinden der Betroffenen im Bild bleibt und sie die Betroffene bei allfälligen Schwierigkeiten adäquat unterstützen kann.