4.2.2. Voraussetzung dafür wäre die Notwendigkeit einer Therapie aufgrund eines psychologischen oder gar psychiatrischen Defizits der Betroffenen und die Bereitschaft der Betroffenen, eine entsprechende Therapie in Anspruch zu nehmen. Die Betroffene äusserte sich anlässlich der Kinderanhörung vom 20. November 2023 dahingehend, dass es ihr gut gehe und sie sich entgegen der Formulierung in der Vorladung für die Kinderanhörung nicht in einer schwierigen Situation befinde (act. 26).