Die nun rund 14,5-jährige Betroffene ist somit hinsichtlich der Frage des Besuchsrechts als urteilsfähig zu beurteilen. Sie hat ihren Willen, kein ausgedehnteres Besuchsrecht zu wollen als das bisher praktizierte, in der Vergangenheit bereits vorgebracht (vgl. Gesprächsnotiz der Kinderanhörung vom 8. Juni 2022 in KEMN.2022.817) und an der Kinderanhörung vom 20. November 2023 erneut ausdrücklich bestätigt. Die Willenskundgebung eines Kindes ist nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung eines Besuchsrechts und ist stets auch auf ihre Übereinstimmung mit dem Kindeswohl zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4).