Kindesschutzmassnahmen orientieren sich stets am Wohl des Kindes und sind in die Zukunft gerichtet. Kindesschutz verlangt daher ein vorausschauendes Handeln der Behörden. Diese sind gehalten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit gezielten Massnahmen möglichst präventiv die festgestellte Kindswohlgefährdung abzuwenden. Dies ändert freilich nichts daran, dass eine Massnahme stets verhältnismässig und damit auch erforderlich sein muss (AFFOLTER- FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 271 Vorbem. Art. 307-327c ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3 mit Hinweisen).