3. Ist das Wohl des Kindes gefährdet, kann die Kindesschutzbehörde die Eltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen erteilen oder eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB). Weisungen können verbindlich formuliert werden und sich auf ein Tun oder Unterlassen richten. Dazu kann unter anderem auch die Durchführung einer Therapie oder eine psychologische Begleitung gehören (BREITSCHMID in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 22 zu Art. 307 ZGB). Kindesschutzmassnahmen orientieren sich stets am Wohl des Kindes und sind in die Zukunft gerichtet.