Die Mutter sei der Meinung, diese Weisung eingehalten zu haben, da die Betroffene zum Beispiel mit der Lehrerin oder im Nachhilfeunterricht mit Drittpersonen habe sprechen können. Zu einem Psychologen habe die Mutter die Betroffene nicht gebracht, da diese keine Probleme habe. Gemäss der Vorinstanz sei durch das passive Verhalten der Beschwerdeführerin die Weisung allerdings nicht umgesetzt worden.