2. 2.1. Strittig ist die in Dispositiv-Ziffer 4.1 des angefochtenen Entscheids auferlegte Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB an die Betroffene, wonach sie regelmässige Termine bei einer Fachperson für Kinder- und Jugendpsychologie wahrzunehmen hat. Die Beschwerdeführerin beantragt in diesem Zusammenhang auch die Aufhebung der diesbezüglichen Aufgaben der Beiständin (Dispositiv-Ziffer 1 Spiegelstrich 3 und 4). Nicht angefochten ist gemäss der Beschwerde die ebenfalls in Dispositiv- Ziffer 4.1 festgehaltene Weisung an die Betroffene, mindestens halbjährlich Termine bei der Beiständin wahrzunehmen. -5-