" 1. Dispositiv-Ziffer 1 dritter und vierter Spiegelstrich und Dispositiv-Ziffer 4.1 des Entscheids des Familiengerichts Baden vom 5. Februar 2024 im Geschäft KEMN.2023.1641 seien aufzuheben. 2. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 22. Mai 2024 (Postaufgabe) auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. -4- 2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2024 beantragte der Vater die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: