8. Die Beistandsperson wird auf die Haftungsbestimmungen nach Art. 454 Abs. 4 ZGB i.V.m. § 12 Abs. 1 Haftungsgesetz i.V.m. § 64 Abs. 1 und 2 EG ZGB aufmerksam gemacht. Diese lauten wie folgt: […]" 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 25. März 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Mutter (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. April 2024 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: