4.2. Den Eltern wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, gemeinsame Termine bei der Beiständin wahrzunehmen. 5. Die Beiständin wird aufgefordert, nach 6 Monaten einen Zwischenbericht betreffend Umsetzung/Einhaltung der erteilten Weisungen gemäss Dispo- sitiv-Ziff. 4 hievor einzureichen. 6. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.