Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 800.00 sowie den Kosten für die Vertretung des Kindes von Fr. 534.45, zusammen Fr. 1'334.45, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Vater eine Parteientschädigung von Fr. 1'924.00 (inkl. Auslagen sowie MwSt.) zu bezahlen.