4.3. Bezüglich des festzusetzenden Honorars der Kindesvertreterin ist von einem Stundenansatz von Fr. 240.00 auszugehen (§ 9 Abs. 2bis AnwT analog), wobei für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Aufwand von zwei Stunden, somit Fr. 480.00, als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ist das Honorar der Kindesvertreterin für das Beschwerdeverfahren auf rund Fr. 534.45 festzusetzen. - 12 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: