Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, ist gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % auf Fr. 1'728.00 vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % sind die dem Vater entstandenen Parteikosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht somit richterlich auf Fr. 1'924.00 festzusetzen.