3.2.3. Betreffend die ebenfalls begehrte unentgeltliche Rechtspflege vor erster Instanz ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass dieses Gesuch direkt an die Vorinstanz zu adressieren ist. Das Obergericht kann auf ein solches Begehren mangels Zuständigkeit nicht eintreten. 4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 zuzüglich der Kosten für die Kindesvertretung der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zudem hat sie dem anwaltlich vertretenen Vater dementsprechend eine Parteientschädigung zu leisten.