3.2. 3.2.1. Das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege richtet sich nach Massgabe von Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 38 Abs. 3 EG ZGB nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die gesuchstellende Person hat ihre Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO).